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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB im pdf-Format ) PRÄAMBEL (Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit) - Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für IT-Dienstleistungen„ sind integrierender Bestandteil von Werkverträgen, die eine fachmännische Beratung von Auftraggebern durch die RS Consult GmbH, Zürich (nachfolgend Auftragnehmer genannt) im Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben.
Für den Fall, daß einzelne Bestimmungen der Geschäftsbedingungen unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Beratungsauftrag durch sachverständige unselbständig beschäftigte Mitarbeiter oder fachkundiger Kooperationspartner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Der Auftraggeber sorgt dafür, daß die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der Auftraggeber sorgt dafür, daß dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. Der Auftraggeber sorgt dafür, daß seine Mitarbeiter und gegebenenfalls weitere involvierte Stellen bereits vor Beginn der Beratungstätigkeit von dieser informiert werden. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bedingt, daß der Berater über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - genügend informiert wird. § 1 Geltungsbereich und Umfang Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrücklich vereinbart wurde. Alle Beratungsaufträge und sonstige Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäßig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen vertraglichen Vereinbarung angegebenen Umfang. § 2 Umfang des Beratungsauftrages Der Umfang des Beratungsauftrages wird vertraglich vereinbart. § 3 Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung Siehe dazu Präambel (5) § 4 Sicherung der Unabhängigkeit Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung. § 5 Berichterstattung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner laufend Bericht zu erstatten. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer stimmen überein, daß für den Beratungsauftrag eine dem Arbeitsfortschritt entsprechende laufende/einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. § 6 Schutz des geistigen Eigentums des UB/Urheberrecht/Nutzung Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die im Zuge des Beratungsauftrages vom Auftragnehmer, seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Datenträger und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden. Insbesondere bedarf die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äußerungen jeglicher Art des Auftragnehmers an Dritte dessen schriftliche Zustimmung. Eine Haftung des Auftragnehmers dem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet. Die Verwendung beruflicher Äußerungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoß berechtigt den UB zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge. Dem Auftragnehmer verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht. Im Hinblick darauf, daß die erstellten Beratungsleistungen geistiges Eigentum des Auftragnehmers sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch nach Bezahlung des Honorars ausschließlich für eigene Zwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Jede dennoch erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die kurzfristige Überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprüche nach sich. In einem solchen Fall ist volle Genugtuung zu leisten. § 7 Mängelbeseitigung und Gewährleistung Der Auftragnehmer ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Beratungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber hat nur Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom Auftragnehmer zu vertreten sind. Dieser Anspruch erlischt sechs Monate nach Erbringung der beanstandeten Leistung des Auftragnehmers. § 8 Haftung Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchführung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. Er haftet für Schäden nur im Falle, daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Partner. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei Jahre nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hievon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten. Verpflichtung zur Verschwiegenheit Die RS Consult GmbH (nachfolgend Auftragnehmer genannt), ihre Mitarbeiter und allfällig hinzugezogene Partnerfirmen verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann den Auftragnehmer schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden. Der Auftragnehmer darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Die Schweigepflicht des Auftragnehmers, seiner Mitarbeiter und der allfällig hinzugezogenen Partnerfirmen gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht. Der Auftragnehmer ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Beratungsauftrages zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der Auftragnehmer gewährleistet gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem Auftragnehmer überlassenes Material (Datenträger, Daten, Kontrollzahlen, Analysen, Programme etc.) sowie alle Ergebnisse aus der Durchführung der Arbeiten werden grundsätzlich dem Auftraggeber zurückgegeben bzw. mit dessen Einverständnis gelöscht. Die Verletzung dieser Verpflichtung berechtigt den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung und verpflichtet den Auftragnehmer auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zum Ersatz für alle dem Auftraggeber aus der Verletzung der Schweigepflicht entstehenden Schäden. Unbeschadet der Vereinbarung nach Abs. 1 sind die gesetzlichen Vorschriften über den Datenschutz zu beachten. § 10 Honoraranspruch Der Auftragnehmer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Wird die Ausführung des Auftrages nach Vertragsunterzeichnung durch den Auftraggeber verhindert (z.B. wegen Kündigung), so gehört dem Auftragnehmer gleichwohl das vereinbarte Honorar. Unterbleibt die Ausführung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des Auftragnehmers einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn trotz Kündigung für den Auftraggeber seine bisherigen Leistungen verwertbar sind. Der Auftragnehmer kann die Fertigstellung seiner Leistung von der vollen Befriedigung seiner Honoraransprüche abhängig machen. Die Beanstandung der Arbeiten des UB berechtigt, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der ihm zustehenden Vergütungen. § 11 Honorarhöhe Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden Ansätzen für ACT! Certified Consultants. § 12 Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich daraus ergebenden Ansprüche gilt nur schweizerisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Erfüllungsort ist Zürich. Für Streitigkeiten ist das Gericht in Zürich (am Unternehmensort des Auftragnehmers) zuständig.
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